BFH - Beschluß vom 08.07.1999
VIII E 1/99
Normen:
GKG §§ 4 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1630

Streitwertberechnung

BFH, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen VIII E 1/99

DRsp Nr. 1999/8714

Streitwertberechnung

Der (Kosten-)Streitwert bestimmt sich nicht nach dem geldwerten Interesse des Kl. schlechthin, sondern der Streitwertberechnung ist grds. nur der Steuerbetrag zugrunde zu legen, um den unmittelbar gestritten wird. Mittelbare steuerliche Auswirkungen auf VZ, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, bleiben außer Betracht.

Normenkette:

GKG §§ 4 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1994 hatte sein früherer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Aufgrund einer für den Kostenschuldner erfolgreichen Kündigungsschutzklage zahlte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber im Streitjahr 1996 Arbeitslohn für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 15. Juni 1995 in Höhe von 24 938 DM nach. Das beklagte Finanzamt (FA) erfaßte diese Lohnnachzahlung in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit der dagegen gerichteten Klage wendete sich der Kostenschuldner u.a. gegen die Erfassung der Lohnnachzahlung im Zuflußjahr (Streitjahr) 1996, da dies im Vergleich zu einem Ansatz im Jahr 1995 zu Progressionsnachteilen führe.