FG Hamburg - Beschluss vom 29.10.2001
II 202/00
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Streitwertberechnung

FG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2001 - Aktenzeichen II 202/00

DRsp Nr. 2002/4553

Streitwertberechnung

Zur Streitwertberechnung bei verdeckten Gewinnausschüttungen

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert ist gemäß §§ 1 Abs. 1 c, 25 und 2Abs. 2 Satz 1 durch das Prozessgericht festzusetzen, da das Gericht dies angesichts der voneinander abweichenden Berechnungen der Beteiligten für angemessen erachtet.

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, also bei Anfechtungsklagen gegen Steuerbescheide nach dem Umfang der angestrebten Steuerminderung. Von daher wäre an sich der Streitwert anhand des Vergleichs zweier Steuerbescheide zu berechnen. Als Ausgangsbescheid dient der Bescheid, der angegriffen wird. Ihm ist der Bescheid gegenüberzustellen, dessen Inhalt sich aus dem Klageantrag ergäbe. Die so errechnete Differenz würde den Streitwert ausmachen.