Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 11. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021 zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.
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