BGH - Beschluss vom 23.03.2022
I ZB 12/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 6997/20
OLG Nürnberg, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1137/21

Streitwertbescheschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - Aktenzeichen I ZB 12/22

DRsp Nr. 2022/6193

Streitwertbescheschwerde betreffend die Heraufsetzung des Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 11. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021 zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.