Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Februar 2017 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|