VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.05.2024
6 S 1860/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; LGlüG § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6211/19

Festsetzung des Auffangstreitwerts für eine isolierte Drittanfechtungsklage gegen eine einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 6 S 1860/23

DRsp Nr. 2024/8397

Festsetzung des Auffangstreitwerts für eine isolierte Drittanfechtungsklage gegen eine einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis

Für eine isolierte (Dritt-)Anfechtungsklage gegen eine einem Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis, mit der lediglich der in einem anderen Verfahren verfolgte Verpflichtungsanspruch auf Erteilung einer eigenen Erlaubnis gesichert werden soll, ist regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2023 - 14 K 6211/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; LGlüG § 41 Abs. 1;

Gründe

1. Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung durch die Kammer des Verwaltungsgerichts und nicht durch den Einzelrichter erfolgt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG).

2. Die Beschwerde der Beigeladenen ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.