OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2024
19 E 289/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; SchulG NRW § 19 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 217/24

Streitwertbeschwerde im Zusammenhang mit einem Schulvorschlag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2024 - Aktenzeichen 19 E 289/24

DRsp Nr. 2024/6904

Streitwertbeschwerde im Zusammenhang mit einem Schulvorschlag

Ein Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist eine zukunftsoffene Maßnahme mit lediglich vorläufiger Vorwegnahme der Hauptsache, bei der im Eilverfahren keine Streitwertanhebung in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt ist (Fortführung von OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 19 E 428/21 -, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 7 f. m. w. N.).

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; SchulG NRW § 19 Abs. 5 S. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO).