Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde ist auf Erhöhung des Streitwerts von 5.000,-- € auf 67.797,07 € gerichtet.
Die Klägerin hatte als Verkäuferin dreier Grundstücke, die sie an die beigeladene Käuferin verkauft hatte, gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch den Beklagten (für die ebenfalls beigeladene Stadt), die nur eines dieser drei Grundstücke betraf, Anfechtungsklage erhoben. Nachdem es zwischen der Stadt und der Käuferin zu einer Einigung gekommen war, widerrief der Beklagte seinen Vorkaufsrechtsausübungsbescheid, woraufhin die Anfechtungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Zum Streitwert hielt das Verwaltungsgericht in einem Anhörungsschreiben vom 6. Juni 2019 Folgendes fest:
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