VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2017
8 C 16.2161
Normen:
BayWG Art. 20; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 15.1071

Streitwertbeschwerde; wasserrechtliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern; wasserrechtliche Genehmigung; Drittbetroffener; Unterhaltungslast; Triebwerksbetreiber

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 8 C 16.2161

DRsp Nr. 2017/13462

Streitwertbeschwerde; wasserrechtliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern; wasserrechtliche Genehmigung; Drittbetroffener; Unterhaltungslast; Triebwerksbetreiber

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BayWG Art. 20; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger vermag keine Defizite der Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,- Euro durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Mai 2016 aufzuzeigen. Der Streitwert ist mit diesem Betrag zutreffend festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).