BFH - Beschluss vom 04.05.2011
VII S 61/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Streitwertbestimmung bei Stellen von zwei getrennt zu beurteilenden Anträgen auf AdV eines Haftungsbescheids und zum anderen auf Aufhebung einer bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahme

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VII S 61/10

DRsp Nr. 2011/21013

Streitwertbestimmung bei Stellen von zwei getrennt zu beurteilenden Anträgen auf AdV eines Haftungsbescheids und zum anderen auf Aufhebung einer bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahme

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) war mit einem Geschäftsanteil von 37,5 % als Kommanditist an der Firma X-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die Firma X-GmbH. Die KG betrieb auf einem seit dem 2. Juli 2002 im Eigentum einer anderen GmbH & Co. KG stehenden Grundstück einen ...handel. Dieses Grundstück ist mit einem Erbbaurecht mit Veräußerungsbeschränkung durch Zustimmung des Grundstückseigentümers zugunsten der Firma A-KG belastet. Der Antragsteller und Herr Z sind an der A-KG als Kommanditisten und an der Komplementär-GmbH zu je 50 % beteiligt. Die A-KG überließ das Grundstück mit Gebäude pachtweise der KG.