VGH Bayern - Beschluss vom 10.03.2000
5 C 99.3322
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 2 § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.07.1999

Streitwertbestimmung im Verfahren auf Erlass einer Steuerschuld

VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 5 C 99.3322

DRsp Nr. 2004/18366

Streitwertbestimmung im Verfahren auf Erlass einer Steuerschuld

Nach § 13 Abs. 2 GKG ist für eine Klage auf eine bezifferte Geldleistung deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 2 § 25 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 2 § 68 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Der Präsident des Bundesfinanzhofs lehnte den Antrag des Klägers auf Erlass von beim Bundesfinanzhof entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 9.354,-- DM ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht München wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. Juli 1999 wegen Versäumung der Klagefrist ab und setzte mit Beschluss vom gleichen Tag den Streitwert auf 9.394,-- DM fest.