Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. T. , E. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt, weil die Rechtverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach §
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§
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