Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 424,60 Euro festgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist für die Streitwertfestsetzung, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung maßgebend. Dementsprechend bemisst der Senat den Streitwert in Schülerfahrkostensachen grundsätzlich nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag.
OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 -
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