OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2017
19 E 818/16
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; SchfkVO NRW § 4 Abs. 2 S. 1; SchfkVO NRW § 12 Abs. 4; SchfkVO NRW § 13 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1858/15

Streitwerterhöhung um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger im Schülerfahrkostenrecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 19 E 818/16

DRsp Nr. 2017/6599

Streitwerterhöhung um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger im Schülerfahrkostenrecht

Eine Streitwerterhöhung um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann auch im Schülerfahrkostenrecht in Betracht kommen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; SchfkVO NRW § 4 Abs. 2 S. 1; SchfkVO NRW § 12 Abs. 4; SchfkVO NRW § 13 Abs. 5 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 424,60 Euro festgesetzt. Nach dieser Vorschrift ist für die Streitwertfestsetzung, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung maßgebend. Dementsprechend bemisst der Senat den Streitwert in Schülerfahrkostensachen grundsätzlich nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag.

OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, [...], Rn. 36 f., m. w. N.