OLG Hamburg - Beschluss vom 14.09.2016
3 W 73/16
Normen:
GKG § 39; GKG § 44; GKG § 48; ZPO § 3; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 238/15

Streitwertfestsetzung bei der Verbindung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 3 W 73/16

DRsp Nr. 2018/17539

Streitwertfestsetzung bei der Verbindung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen

1. Verbinden die Klägerinnen Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung mit teilweise bezifferten Leistungsansprüchen und einem Anspruch auf Schadensersatzfeststellung, so handelt es sich nicht um eine echte Stufenklage i.S. von § 254 ZPO mit der Folge, dass § 44 GKG nicht anzuwenden ist. Vielmehr sind die Ansprüche einzeln zu bewerten und die Werte zu addieren. 2. Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nur mit einem Bruchteil des Wertes des ursprünglichen Auskunftsverlangens zu bewerten, wenn durch die Auskunft ein Teil der Ansprüche unstreitig gestellt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.07.2016 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und der Streitwert für die Zeit bis zum 16.08.2015 auf € 46.797,29 und für die Zeit ab dem 17.08.2015 auf € 68.921,79 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39; GKG § 44; GKG § 48; ZPO § 3; ZPO § 254;

Gründe: