Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 € festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004,
Soweit der Senat bislang den Streitwert bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen in Höhe des 2 1/2-fachen des jeweiligen Auffangstreitwertes festgesetzt hat,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 -
hält er an dieser Rechtsprechung im Interesse der Einheitlichkeit der Streitwertpraxis nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert seine Streitwertpraxis bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ebenfalls an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004.
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