OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2008
19 E 1309/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1546/07

Streitwertfestsetzung bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 19 E 1309/07

DRsp Nr. 2023/13073

Streitwertfestsetzung bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 € festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ff. Danach ist bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ein Streitwert in Höhe von 15.000 € vorgesehen. Zu diesen sonstigen berufseröffnenden Prüfungen gehört auch die staatliche Prüfung zum Ergotherapeuten.

Soweit der Senat bislang den Streitwert bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen in Höhe des 2 1/2-fachen des jeweiligen Auffangstreitwertes festgesetzt hat,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 - 19 A 1660/06 -,

hält er an dieser Rechtsprechung im Interesse der Einheitlichkeit der Streitwertpraxis nicht fest. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert seine Streitwertpraxis bei sonstigen berufseröffnenden Prüfungen ebenfalls an Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004.