FG Nürnberg - Beschluss vom 13.08.2015
5 K 544/14

Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in Kindergeldsachen nach § 52 Abs. 3 GKG (in der Fassung des 2. Kostenrechtsmoderniesierungsgesetzes - 2. KostRMoG -)

FG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 5 K 544/14

DRsp Nr. 2015/20081

Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in Kindergeldsachen nach § 52 Abs. 3 GKG (in der Fassung des 2. Kostenrechtsmoderniesierungsgesetzes - 2. KostRMoG -)

1. Für die Zukunftswirkung eines Klageantrages i.S.v. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG (Fassung des 2. KostRMoG) reicht bereits eine künftig zu erwartende wirtschaftliche Bedeutung. 2. Eine Begrenzung der Zukunftswirkung auf den einfachen Jahresbetrag entsprechend der früheren und späteren Gesetzeslage sieht die Gesetzesfassung des 2. KostRMoG nicht vor. 3. Die Begrenzung des Streitwerts bei Untätigkeitsklagen auf 10% ist gerechtfertigt, wenn das Gericht nicht mit der Prüfung der materiellen Rechtsfragen befasst werden soll. 4. Dieser Grundsatz hat zwar keine normative Grundlage, entspricht aber gefestigtem Gewohnheitsrecht.

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren war der Kindergeldanspruch der getrennt lebenden Klägerin für ihre Tochter Z, die im Jahre 2004 geboren wurde, streitig.