Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. Oktober 2020 (dort Ziffer 3) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 -
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
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