VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2021
12 S 3853/20
Normen:
GKG § 52 Abs.2;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6177/19

Streitwertfestsetzung einer Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 12 S 3853/20

DRsp Nr. 2021/1884

Streitwertfestsetzung einer Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers

Für eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Unionsbürgers gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist der Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) in Ansatz zu bringen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. November 2020 - 3 K 6177/19 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs.2;

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch sonst zulässige Streitwertbeschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist begründet.