Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 06.06.2018 über die Verfahrenskosten entschieden und die Entscheidung über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens einem gesonderten Beschluss nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vorbehalten. Während die Antragstellerin der Ansicht ist, der Streitwert sei nach § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen, ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass für die Streitwertfestsetzung § 3 ZPO heranzuziehen sei.
II.
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