VGH Bayern - Beschluss vom 16.01.2017
8 ZB 16.1685
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 16.15

Streitwertfestsetzung; Gebührenfreiheit; wirtschaftliches Interesse

VGH Bayern, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.1685

DRsp Nr. 2017/7062

Streitwertfestsetzung; Gebührenfreiheit; wirtschaftliches Interesse

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3;

Gründe

Die Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweiligen Fassung.

Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs 2013 sieht für Streitigkeiten über die Widmung oder Einziehung einer Straße als Streitwert das wirtschaftliche Interesse des Klägers, mindestens 7.500 Euro vor.