FG Köln - Beschluss vom 28.08.2006
10 Ko 202/06
Normen:
StBGebV § 42 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 145

Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr und die Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 10 Ko 202/06

DRsp Nr. 2006/29585

Streitwerthöhe nach Differenzbetrag zwischen festgesetztem und begehrtem Einkommensteuerbetrag; Voraussetzungen für die Besprechungsgebühr und die Erledigungsgebühr

1. Streitwert bei Finanzgerichtsprozessen ist der Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Steuerbetrag. 2. Die Besprechungsgebühr fällt an, sofern der Verfahrensbevollmächtigte sich im Vorverfahren mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung setzt, um bei einem komplizierten Sachverhalt die Klärung von Sachfragen zu erreichen. Umfangreiche und mehrfache Telefonate reichen aus, nicht aber nur ein einzelnes, kurzes Telefonat. 3. Zum Anfall der Erledigungsgebühr muss der Prozessbevollmächtigte wenigstens einen Erledigungsvorschlag unterbreiten, auf die vorgesetzte Behörde einwirken, eine zusätzliche Beratungsleistung erbringen oder den Kläger dazu bewegen, sein ursprüngliches Klagebegehren um mehr als 10% einzuschränken.

Normenkette:

StBGebV § 42 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über den für die Kostenfestsetzung anzusetzenden Streitwert sowie über den Ansatz einer Besprechungsgebühr und einer Erledigungsgebühr.