Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.500,- Euro festgesetzt.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren
I. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
1. Für den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers, auf denen insgesamt sieben Waffen eingetragen sind, werden unter Berücksichtigung des
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