BAG - Urteil vom 24.06.2021
5 AZR 385/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 286 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; SGB X § 115 Abs. 1; TV-L § 24 Abs. 1 S. 2; TV-L § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 286 Nr. 5
AuR 2021, 526
BAGE 175, 182
BB 2021, 2291
DB 2021, 2501
EzA TVG _ 4 Ausschlussfristen Nr. 227
EzA-SD 2021, 8
NJW 2021, 3678
NZA 2021, 1488
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 398/18
ArbG Dresden, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2880/17

Strenge Anforderungen an unverschuldeten RechtsirrtumGeltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen durch Klage auf Vergütungsansprüche

BAG, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 385/20

DRsp Nr. 2021/14547

Strenge Anforderungen an unverschuldeten Rechtsirrtum Geltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen durch Klage auf Vergütungsansprüche

Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage macht ein Arbeitnehmer nicht nur die von dieser abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist geltend, sondern zugleich die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen. Orientierungssätze: 1. An die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Anforderungen zu stellen, die regelmäßig die Einholung von Rechtsrat und die sorgfältige Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordern. Dabei kann es ausreichen, sich auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu berufen, wenn ihr ein zumindest ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt (Rn. 21 f.). 2. Die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage umfasst auch die Ansprüche auf gesetzliche Verzugszinsen (Rn. 32).

1. Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 9 Sa 398/18 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage für die Zeit vom 4. April 2013 bis einschließlich 13. Dezember 2016 abgewiesen hat.