I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bank, zahlte im Zeitraum vom 15. Februar 1983 bis zum 6. April 1983 für 14 Lieferungen von Barrengold insgesamt 3 501 954,70 DM brutto. Lieferanten des Goldes waren nach den der Klägerin ausgehändigten Rechnungen das Einzelunternehmen JFM sowie die L-GmbH. Aufgrund der Ergebnisse einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von insgesamt 402 879,75 DM in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1983 nicht als Vorsteuer zum Abzug zu.
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