OLG Karlsruhe, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 22/04
LG Mannheim, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 64/02
Stromnetznutzungsentgelt; Nachprüfung der Bemessung des Stromnetznutzungsentgelts
BGH, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen KZR 36/04
DRsp Nr. 2006/4
"Stromnetznutzungsentgelt"; Nachprüfung der Bemessung des Stromnetznutzungsentgelts
»a) Hat ein Unternehmen dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes für die Netznutzung ein Entgelt zu entrichten, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat und die Billigkeit seiner Bestimmung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.b) Das Günstigkeitsprinzip und die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1EnWG 2003 konkretisieren für den Anwendungsbereich der Vorschrift den nach § 315BGB zu beachtenden Maßstab billigen Ermessens.c) Auf Netznutzungsentgelte, die für die Zeit seit dem 1. Januar 2004 zu entrichten sind, findet die an die Einhaltung der Verbändevereinbarung Strom II plus geknüpfte Vermutung der Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis keine Anwendung mehr.«