FG Hessen - Urteil vom 31.01.2007
7 K 4492/01
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ;

Stromsteuer; Filialbetrieb; Betriebstätte; Erlaubnisschein; Begünstigter Strom; Produzierendes Gewerbe; Kommissionär; Bäckerei - Filialbetrieb als Teil des produzierenden Backwarenherstellungsbetriebes

FG Hessen, Urteil vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 4492/01

DRsp Nr. 2007/23675

Stromsteuer; Filialbetrieb; Betriebstätte; Erlaubnisschein; Begünstigter Strom; Produzierendes Gewerbe; Kommissionär; Bäckerei - Filialbetrieb als Teil des produzierenden Backwarenherstellungsbetriebes

1. Die durch selbstständige Gewerbetreibende in Kommission betriebenen Filialen einer Großbäckerei sind nicht Teil des zum produzierenden Gewerbe gehörenden Backwarenherstellungsbetriebes und werden daher nicht von einer der Großbäckerei für ihre eigenen betrieblichen Zwecke erteilten Erlaubnis zum Betrieb von steuerbegünstigten Strom umfasst. 2. Die Entnahme des Stroms in den Filialen erfolgt durch rechtlich selbstständige Unternehmer für deren eigene betriebliche Zwecke, auch wenn die Großbäckerei die Lieferverträge mit dem Energieversorgungsunternehmen geschlossen hat. 3. Im Rahmen der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 4 StromStG ist auf die rechtliche Selbstständigkeit eines Unternehmens, wie sie in der jeweiligen zivilrechtlichen Organisationsform zum Ausdruck kommt abzustellen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 2 Nr. 4 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Großbäckerei. Sie vertreibt ihre Backwaren in Filialen, die - soweit sie im vorliegenden Verfahren noch streitgegenständlich sind - durch selbständige Kommissionäre betrieben werden.