FG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2012
4 K 2625/11 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 6 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 6 Satz 2;

Stromsteuer: Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG - Keine Erstreckung auf Beteiligungsunternehmen - Erlaubnis als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 2625/11 VSt

DRsp Nr. 2013/7302

Stromsteuer: Personenbezogenheit der Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG – Keine Erstreckung auf Beteiligungsunternehmen – Erlaubnis als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung

Bei einer nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StromStG erteilten Erlaubnis handelt es sich um eine personenbezogene Rechtsposition. Die einer GmbH erteilte Erlaubnis erstreckt sich in personeller Hinsicht daher nicht auch auf die in Ihrem Beteiligungsbesitz befindlichen rechtlich selbständigen Unternehmen. Fehlt eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG, führt dies zum Ausschluss der Steuerbegünstigung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Entnahme von Strom vorgelegen haben sollten (vgl. BFH-Rspr.). Dies gilt auch, wenn der Weiterleistung des Stroms ein Werkvertrag zugrunde liegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 4 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 6 Satz 1; StromStG § 9 Abs. 6 Satz 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die sich mit der Herstellung von ....., ...... und ..... aus Papier sowie Kunststoffen befasst. Die Klägerin war Alleingesellschafterin der A GmbH (A GmbH) und alleinige Kommanditistin der B GmbH & Co. KG (B KG), die beide in den Räumlichkeiten der Klägerin in deren Auftrag bei der Herstellung von Plastik..... mitwirkten.