FG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2007
4 K 2345/05 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 4 ; StromStV § 9 Abs. 2 ; MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a ; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 102 ;

Stromsteuer; Steuerbegünstigte Entnahme; Ferngastransportunternehmen; Betrieb von Pumpstationen; Unternehmen; Produzierendes Gewerbe; Typisierung; Widerruf der Erlaubnis; Ermessensreduzierung - Ferngastransportunternehmen kein produzierendes Gewerbe

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 2345/05 VSt

DRsp Nr. 2007/14979

Stromsteuer; Steuerbegünstigte Entnahme; Ferngastransportunternehmen; Betrieb von Pumpstationen; Unternehmen; Produzierendes Gewerbe; Typisierung; Widerruf der Erlaubnis; Ermessensreduzierung - Ferngastransportunternehmen kein produzierendes Gewerbe

1. Mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 93) in § 2 Nr. 3 StromStG hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung und näheren Bestimmung des Kreises der zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom berechtigten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine abschließende Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. 2. Erdgastransporte in Ferngasleitungen mittels Pumpstationen sind weder der Energieversorgung des Abschnitts E noch der Gasversorgung der Gruppe 40.2 oder der Gasverteilung der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93, sondern der Gruppe 60.3 (Transport in Rohrfernleitungen) des Abschnitts I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) zuzuordnen.