FG Hamburg - Urteil vom 08.06.2012
4 K 104/11
Normen:
StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 10; AO § 169; AO § 378; AO § 370; StromStV § 17a; StromStV § 18;

Stromsteuer: Stromsteuerentlastung

FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 104/11

DRsp Nr. 2012/16498

Stromsteuer: Stromsteuerentlastung

1. Zu den Voraussetzungen an die Leichtfertigkeit einer Steuerverkürzung. 2. Ein Antrag nach § 9a StromStG kann nicht in einen Antrag nach § 10 StromStG umgedeutet werden.

Normenkette:

StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2; StromStG § 10; AO § 169; AO § 378; AO § 370; StromStV § 17a; StromStV § 18;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Stromsteuervergütungsrückforderung.

Die Klägerin stellt Produkte aus Porenbeton her. Sie beantragte mit mehreren Anträgen für die Jahre 2007 bis 2009 für den in der Produktion eingesetzten Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG eine Stromsteuerentlastung. Die Anträge beinhalteten für 2007 eine Entlastung in Höhe von ... €, für 2008 in Höhe von ... € und für 2009 in Höhe von ... €. Für die Jahre 2007 und 2008 zahlte der Beklagte die Entlastung antragsgemäß aus, für 2009 zahlte er lediglich ... € und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

Die Klägerin verwendete den Strom tatsächlich nicht im Sinne von § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG als sog. Wärmestrom für die Herstellung bzw. Produktion, sondern setze ihn als sog. Kraftstrom für den Betrieb von Mühlen, Rührwerken, Förderbändern sowie Dampf- und Luftaggregaten ein, so dass er - wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - nicht entlastungsfähig gewesen ist.