BFH - Urteil vom 24.08.2004
VII R 23/03
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2622
BFH/NV 2005, 145
BFHE 2007, 88
DB 2004, 2566
DStRE 2004, 1485
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 84/00

Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes - zur Einordnung der Mischung und Verpackung von Kaffee-Extrakt-Pulver - Zurechnung von Tätigkeitsschwerpunkten in einem verbundenen Unternehmen

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VII R 23/03

DRsp Nr. 2004/17971

Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes - zur Einordnung der Mischung und Verpackung von Kaffee-Extrakt-Pulver - Zurechnung von Tätigkeitsschwerpunkten in einem verbundenen Unternehmen

»1. Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in § 2 Nr. 3 StromStG ist eine vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG angelegte Rechtsstaatsprinzip. 2. Eine GmbH, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten liegt, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von § 9 Abs. 3 StromStG. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung kommt deshalb nicht in Betracht.«

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;

Gründe: