FG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2010
4 K 2523/09 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs.1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Stromsteuerbefreiung einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage; Technischer Betrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 2523/09 VSt

DRsp Nr. 2010/6680

Stromsteuerbefreiung einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage; Technischer Betrieb

Eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage kann für den selbst erzeugten und zur Beleuchtung, Klimatisierung und Gipsabscheidung in den Zentrifugen der Rauchgasreinigungsanlage eingesetzten Strom die Befreiung von der Stromsteuer beanspruchen, wenn die Stromerzeugungsanlage ohne den Stromeinsatz zu diesen Zwecken technisch nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27.10.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2009 wird aufgehoben, soweit darin für Strom, der für Beleuchtung und Klimatisierung eingesetzt wurde, 40.957,57 EUR Stromsteuer und für Strom, der für die Gipsabscheidung eingesetzt wurde, 5.987,64 EUR Stromsteuer festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs.1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand