BFH - Urteil vom 20.04.2004
VII R 57/03
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 578
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 177/03

Stromsteuerbefreiung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen VII R 57/03

DRsp Nr. 2004/16322

Stromsteuerbefreiung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen

1. Strom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Steuer befreit, wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, geleistet wird.2. Die grammatikalische Auslegung der Vorschrift ergibt keinen Hinweis darauf, dass eine Begünstigung in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn der Strom in ein öffentliches Leitungsnetz eingespeist wird.3. Dem Begriff des räumlichen Zusammenhangs ist nicht zu entnehmen, dass bereits die Einspeisung des in einer begünstigten Kraft- Wärme- Kopplungs-Anlage erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz in jedem Fall zu einem Ausschluss der Steuerbefreiung führt.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe: