BFH - Urteil vom 24.04.2018
VII R 21/17
Normen:
StromStG § 2 Nr. 4, § 3, § 9b Abs. 1 und Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 2904
BFH/NV 2019, 417
HFR 2019, 404
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1995/16

Stromsteuerbegünstigung der Muttergesellschaft einer produzierenden Tochtergesellschaft

BFH, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen VII R 21/17

DRsp Nr. 2019/4886

Stromsteuerbegünstigung der Muttergesellschaft einer produzierenden Tochtergesellschaft

1. NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an. 2. NV: Bei der Entnahme von Strom handelt es sich um einen Realakt, der mit dem Verbrauch zeitlich zusammenfällt. 3. NV: Eine Stromentnahme durch die Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Organschaft.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017 4 K 1995/16 VSt wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 4, § 3, § 9b Abs. 1 und Abs. 3; StromStV § 17b Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, übernahm aus der Insolvenzmasse eines anderen Unternehmens das Anlage- und Vorratsvermögen. Die Arbeitnehmer übernahm ihre 100%ige Tochtergesellschaft, eine GmbH. Der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft war zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin.