BFH - Urteil vom 30.06.2015
VII R 53/13
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 134/12

Stromsteuerbegünstigung des zur Metallherstellung verwendeten Stroms in Unternehmen des produzierenden Gewerbes

BFH, Urteil vom 30.06.2015 - Aktenzeichen VII R 53/13

DRsp Nr. 2015/17889

Stromsteuerbegünstigung des zur Metallherstellung verwendeten Stroms in Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Die als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG kann nicht dahin gedeutet werden, dass es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankommt. Vielmehr ist der Einsatz von Strom zum Antrieb von Motoren und zum Betrieb von Rechnern und Maschinen nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht begünstigt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11. September 2013 4 K 134/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 3;

Gründe