BFH - Urteil vom 16.04.2013
VII R 25/11
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 2 Nrn. 2a und 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3932/10

Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen VII R 25/11

DRsp Nr. 2013/16338

Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Klasse 90.02 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) zuzuordnen ist, so dass die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 2 Nrn. 2a und 3;

Gründe

I.

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) zunächst antragsgemäß eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erteilt worden. In ihrem Antrag hatte die Klägerin ihre Tätigkeit mit Kreislaufwirtschaft/Recycling beschrieben. Ihr Unternehmen bestand aus folgenden Tätigkeitsfeldern:

(1) Müllsammeltransport
(2) Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen
(3) Herstellung von Ersatzbrennstoffen für die Schwefelsäureherstellung
(4) Herstellung von Regranulaten für die Verwendung in der Kunststoffindustrie
(5)