I.
Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) zunächst antragsgemäß eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach §
(1) | Müllsammeltransport |
(2) | Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen |
(3) | Herstellung von Ersatzbrennstoffen für die Schwefelsäureherstellung |
(4) | Herstellung von Regranulaten für die Verwendung in der Kunststoffindustrie |
(5) |
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