FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.03.2006
6 K 1346/03 Z
Normen:
StromStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; StromStV § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1733

Stromsteuerbegünstigung für Widerstandsfußbodenheizungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 6 K 1346/03 Z

DRsp Nr. 2006/11860

Stromsteuerbegünstigung für Widerstandsfußbodenheizungen

Eine Stromsteuerbegünstigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 StromStG kann auch für Widerstands-Fußbodenheizungen in Anspruch genommen werden, soweit die Stromaufnahme aus dem Stromnetz während der Schwachlastphase und die Wärmeabgabe tagsüber erfolgt.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; StromStV § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom und die Steuerbegünstigung für eine Widerstandsfußbodenheizung.

Die Klägerin ist ein kommunaler Energieversorger und betreibt kommunale Einrichtungen. Auf Antrag der Klägerin vom 21. Februar 2000 erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2000 der Klägerin die Erlaubnis, als Unternehmen des produzierenden Gewerbes Strom als Letztverbraucher zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke mit Wirkung vom 1. Januar 2000 zu entnehmen.

Vom 18. Juni 2001 bis 10. Dezember 2001 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, bei der die Abführung der Stromsteuer durch die Klägerin als Versorger und Letztverbraucher überprüft wurde (Prüfungsbericht vom 10. Dezember 2001, Blatt 20 bis 31 der Verwaltungsakte). Dabei stellte der Betriebsprüfer u.a. fest, dass