BFH - Urteil vom 24.09.2014
VII R 39/13
Normen:
StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2 und 3; StromStV § 17c;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4017/12

Stromsteuerentlastung des mit der Erzeugnung von Licht und der Beleuchtung von Straßen beauftragten UnternehmensBegriff des Nutzers des Lichts i.S. von § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG

BFH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen VII R 39/13

DRsp Nr. 2014/16391

Stromsteuerentlastung des mit der Erzeugnung von Licht und der Beleuchtung von Straßen beauftragten Unternehmens Begriff des Nutzers des Lichts i.S. von § 9b Abs. 1 S. 2 StromStG

1. Das im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist nicht Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, so dass ihm hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden kann.2. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.3. Die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichts, die nicht als Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden können.

Normenkette:

StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2 und 3; StromStV § 17c;

Gründe

I.