FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2013
4 K 4017/12 VSt
Normen:
StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Stromsteuerentlastung für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 4 K 4017/12 VSt

DRsp Nr. 2013/16252

Stromsteuerentlastung für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens

Die Stromsteuerentlastung nach § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG wird für Straßenbeleuchtungsanlagen eines Versorgungsunternehmens nur gewährt, wenn das erzeugte Licht tatsächlich und nachweislich von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Die tatsächliche Nutzung des Lichts der öffentlichen Straßenbeleuchtung durch die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger erfüllt diese Voraussetzung nicht. Aus der möglichen Mitnutzung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger folgt nichts anderes, da diese Nutzung nicht nachweisbar ist. Die Auswahl der begünstigten Unternehmen § 9b Abs. 1 StromStG und die Anknüpfung der Stromsteuerentlastung an den Verbraucher bei der Auslagerung der Erzeugung von Nutzenergie auf besondere Unternehmen in § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand