FG Hamburg - Urteil vom 03.12.2014
4 K 99/12
Normen:
StromStG § 4 Abs. 1; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1; StromStG § 5 Abs. 2;

Stromsteuerentstehung durch Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch Versorger

FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 99/12

DRsp Nr. 2015/5943

Stromsteuerentstehung durch Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch Versorger

Einzelfall der Entstehung von Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 StromStG durch Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch einen Versorger in von diesem betriebenen Betriebs- und Versorgungsanlagen auf dem Gelände eines Industrieparks, deren Mitnutzung einem anderen Unternehmen vertraglich und aufgrund von Grunddienstbarkeiten eingeräumt ist. Zum Begriff der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch in § 5 Abs. 1 StromStG.

Normenkette:

StromStG § 4 Abs. 1; StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1; StromStG § 5 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) gegen einen diese betreffenden Stromsteuerbescheid über die Nachforderung von Stromsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 für die Entnahme von Strom in Versorgungsanlagen in einem Industriepark.