FG München - Urteil vom 26.01.2006
14 K 4068/03
Normen:
StromStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) § 11 Nr. 3 ; StromStV § 13 ;

Stromsteuerermäßigung für Nachtspeicherheizungen

FG München, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 4068/03

DRsp Nr. 2007/533

Stromsteuerermäßigung für Nachtspeicherheizungen

1. Strom, der dem Versorgungsnetz zum Nachtstromtarif zur Warmwasserbereitung entnommen wird, unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 StromStG a.F. (§ 9 Abs. 2a StromStG n.F.), weil er nicht für die Raumheizung und somit gem. § 13 Abs. 1 StromStV nicht zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen entnommen wird. 2. § 13 Abs. 1 StromStV enthält keine unzulässige, d.h. von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 Nr. 3 StromStG nicht gedeckte, Einschränkung der materiell-rechtlichen Steuerermäßigung für Nachtspeicherheizungen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 2 Nr. 1 (a.F.) § 11 Nr. 3 ; StromStV § 13 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Strom, der dem Versorgungsnetz zum Nachtstromtarif zur Warmwasserbereitung entnommen wurde, einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Klägerin lieferte in den Streitjahren 1999 und 2000 an 258 Kunden Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen.

Bei 111 Kunden wurde der Stromverbrauch zur Warmwasserbereitung, ebenso wie der zum Aufheizen der Speicheröfen, vom Nachtstromzähler erfasst.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung wurde die von den 111 Kunden zum Nachtstromtarif für die Warmwasserbereitung verwendete Strommenge im Einvernehmen mit der Klägerin für das Jahr 1999 auf 199,8 MWh und für das Jahr 2000 auf 266,4 MWh geschätzt.