FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2006
4 K 4755/03 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3 § 4 Abs. 2 Satz 1 § 9 ; StromStV § 15 ; VO (EWG) Nr. 3696/93; Empfehlung 94/780/EGKS;

Stromsteuerermäßigung; Handelsunternehmen; Produktionsunternehmen; Warmbandstahl; Kaltbandstahl; Wirtschaftliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig - Zuordnung eines Unternehmens zum Verarbeitenden Gewerbe i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 4 K 4755/03 VSt

DRsp Nr. 2006/20641

Stromsteuerermäßigung; Handelsunternehmen; Produktionsunternehmen; Warmbandstahl; Kaltbandstahl; Wirtschaftliche Tätigkeit; Wirtschaftszweig - Zuordnung eines Unternehmens zum "Verarbeitenden Gewerbe" i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG

1. Liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Handels- und Produktionsunternehmens nach dem Anteil der Wertschöpfung und den von ihm erzielten Umsatzerlösen in dem Spalten, Glühen und Walzen von Stahlringen (Stahlcoils), ist es als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG einzuordnen, das die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz erfüllt. 2. Bei einer derartigen, der Unterklasse 28.52.1 WZ 93 zuzuordnenden Bearbeitung handelt es sich nicht nur um eine handelsübliche Manipulation von Halbzeug, durch die Waren vor ihrem Weiterverkauf nicht wesentlich verändert werden.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3 § 4 Abs. 2 Satz 1 § 9 ; StromStV § 15 ; VO (EWG) Nr. 3696/93; Empfehlung 94/780/EGKS;

Tatbestand: