BFH - Beschluss vom 16.06.2005
VII R 10/03
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1876
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 240/00

Stromsteuerliche Behandlung von Foto-Großlaboren

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen VII R 10/03

DRsp Nr. 2005/12274

Stromsteuerliche Behandlung von Foto-Großlaboren

1. Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden in § 2 Nr. 3 StromStG u. a. Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizität-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft angesprochen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zuzuordnen sind.2. Ein Unternehmen, das Foto-Großlabore betreibt und das seinen Schwerpunkt im Entwickeln und Drucken von Bildern auf Fotopapier hat, ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i. S. von § 9 Abs. 3 StromStG.3. Die Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; StromStG § 9 Abs. 3 § 2 Nr. 3 ;

Gründe: