BFH - Beschluss vom 09.09.2011
VII R 75/10
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 94/10

Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzten Strom

BFH, Beschluss vom 09.09.2011 - Aktenzeichen VII R 75/10

DRsp Nr. 2011/18257

Stromsteuerrechtliches Herstellerprivileg für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzten Strom

Der für den Betrieb einer einem Blockheizkraftwerk vorgeschalteten Biogasanlage eingesetzte Strom wird nicht zur Stromerzeugung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern für die Herstellung eines Energieerzeugnisses entnommen, so dass für diese Strommengen die Gewährung des stromsteuerrechtlichen Herstellerprivilegs nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.