FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2015
4 K 1956/13 VSt
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 10; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 1 Satz 2; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 2 Satz 2; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Satz 4; StromStV i.d.F. vom 31.5.2000 § 15 Abs. 2 Satz 4; StromStV i.d.F. vom 24.07.2013 § 15 Abs. 9; VO (EWG) 696/93 Abschnitt IV B. Nr. 4 Buchst. a;

Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2015 - Aktenzeichen 4 K 1956/13 VSt

DRsp Nr. 2015/3981

Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Bei der für den Anspruch auf Stromsteuervergütung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Wasserbau- und Abwassergenossenschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 StromStV maßgebenden Einordnung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sind auch an Subunternehmer vergebene Bauarbeiten der Klassen 45.11 und 45.24 WZ 2003 als baugewerbliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. Auch aus den der Regelung im Anhang Abschnitt IV B. Nr. 4 Buchst. a VO (EWG) 696/93 entsprechenden Bestimmungen der International Standard Industrial Classification of All Economic Activities (ISIC) ergibt sich nicht, dass eine klassifikatorisch anzuerkennende Bautätigkeit nur selbst bzw. durch eigenes Personal ausgeführt werden muss.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.