FG Niedersachsen - Urteil vom 25.10.2018
10 K 141/18
Normen:
EStG § 66 Abs. 3;

Strreit um die Einschränkung des Auszahlungsanspruchs bezüglich Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 10 K 141/18

DRsp Nr. 2022/16750

Strreit um die Einschränkung des Auszahlungsanspruchs bezüglich Kindergeld

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis September 2017 streitig.

Am 20. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld für das Kind ..., geboren am .... Der Kläger gab an, dass die Tochter im Juli 2015 eine Ausbildung abschließen werde und ab September 2015 eine 3-jährige Ausbildung zur Erzieherin begänne. Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 setzte die Beklagte Kindergeld für den Zeitraum ab März 2015 fest und hob die Festsetzung mit Bescheid vom 2. Juli 2015 ab August 2015 nach § 70 Abs. 2 EStG auf, da trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wurde, dass sich das Kind weiterhin in Ausbildung befand.

Mit Antrag vom 7. Oktober 2017, der erst am 4. März 2018 bei der Beklagten einging, begehrte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis August 2019. Mit Bescheid vom 9. April 2018 setzte die Beklagte Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest, beschränkte jedoch die Auszahlung für den Zeitraum ab Oktober 2017, da der Kindergeldantrag verspätet gestellt worden sei.