FG Münster - Urteil vom 18.08.2015
10 K 1712/11 Kap
Normen:
KStG § 34 Abs 6 S 5; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 10; KStG § 8 Abs 3 S 2; KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2;

Strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften und § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG

FG Münster, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 10 K 1712/11 Kap

DRsp Nr. 2015/19686

Strukturell dauerdefizitäre Eigengesellschaften und § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG

Im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und des § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.V.m. den bisherigen Verwaltungsgrundsätzen liegt auch keine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 10 EStG vor; eine Beschränkung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Einkommenskorrektur auf der Ebene der Verlustgesellschaft) erfolgt nicht.

Normenkette:

KStG § 34 Abs 6 S 5; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 10; KStG § 8 Abs 3 S 2; KStG § 8 Abs 7 S 1 Nr 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Abführung von Kapitalertragsteuer auf vom Beklagten angenommene verdeckte Gewinnausschüttungen an die Klägerin in den Jahren 2003 und 2004.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist alleinige Gesellschafterin der 1983 gegründeten Y.-GmbH (Y.). Die Y. ihrerseits hält 100 % der Anteile an der im selben Jahr errichteten Z.-GmbH (Z.). Zwischen der Y. und der Z. besteht ein Ergebnisabführungsvertrag.

Die Klägerin war bis zum 12. Dezember 2003 an der A. GmbH (72,5 %), der B.-GmbH (58,986 %) und der C. GmbH (33,33 %) beteiligt. Bei den genannten Beteiligungsgesellschaften handelt es sich um strukturell dauerdefizitäre kommunale Eigengesellschaften. Die Klägerin leistete jährlich Verlustausgleichszahlungen an die genannten Gesellschaften.