FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2014
3 K 2428/12
Normen:
BewG § 19 Abs. 4; BewG § 181 Abs. 9; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b); GrStG § 5 Abs. 1; GrStG § 5 Abs. 2;

Studentenwohnungen von mindestens 20 qm unterliegen der Grundsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 2428/12

DRsp Nr. 2014/13233

Studentenwohnungen von mindestens 20 qm unterliegen der Grundsteuer

1. Die Feststellung des Einheitswerts ist für steuerliche Zwecke von Bedeutung, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit ist. 2. Studentenwohnungen, die über eine Fläche von mindestens 20 qm verfügen, unterliegen auch dann der Grundsteuer, wenn ihre Überlassung der Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Zwecke dient. 3. Bei einem Mehrzimmer-Appartement für Studenten kommt es nicht auf die Größe der einzelnen Wohnräume an, sondern auf die gesamte Fläche der jeweiligen Wohnung. 4. Gegen diese Auslegung des § 5 Abs. 2 GrStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 5. Verwaltungsanweisungen sind keine Rechtsnormen und haben daher für die FG keine bindende Wirkung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 19 Abs. 4; BewG § 181 Abs. 9; GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3b); GrStG § 5 Abs. 1; GrStG § 5 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Einheitswertbescheid aufzuheben ist, weil die Feststellung für die Besteuerung nicht von Bedeutung ist.