BFH - Beschluss vom 30.10.2007
XI B 69/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 215
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3583/05

Studiengebühren in Australien keine Sonderausgaben

BFH, Beschluss vom 30.10.2007 - Aktenzeichen XI B 69/07

DRsp Nr. 2007/22152

Studiengebühren in Australien keine Sonderausgaben

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Rechtsfrage aufwirft, ob nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art. 3, 11 und 12 des Grundgesetzes in Anbetracht der Auswirkungen der Globalisierung auch an eine Universität in Australien gezahlte Studiengebühren als Sonderausgaben anerkannt werden müssen, entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderungen.