FG Hessen - Beschluss vom 03.04.2007
1 K 2767/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Studiengebühren; Sonderausgaben; Ersatzschule; Ergänzungsschule - Keine Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für Bachelor-Studiengang ohne Gleichstellung mit dem Besuch einer Ersatzschule

FG Hessen, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 2767/05

DRsp Nr. 2007/13342

Studiengebühren; Sonderausgaben; Ersatzschule; Ergänzungsschule - Keine Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für Bachelor-Studiengang ohne Gleichstellung mit dem Besuch einer Ersatzschule

Ob eine Schule als Ersatzschule oder Ergänzungsschule zu qualifizieren ist, entscheiden die jeweils zuständigen Kultusbehörden der Länder und zwar mit Bindungswirkung auch für die Finanzämter.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Aufwendungen der Kläger für Studiengebühren des Sohnes ... nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich zu berücksichtigen sind.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machten die Kläger Studiengebühren für ihren Sohn ... in Höhe von 7.185,-- EUR als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Der Sohn der Kläger nahm seit September 2003 am Studiengang "Bachelor of Media Management" bei der M GmbH, Akademie ... (GmbH), in ... teil.

Im Steuerbescheid vom 25. Januar 2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen nicht. In den Erläuterungen des Bescheides heißt es, dass Schulgeldzahlungen für den Sohn ... ohne Nachweis nicht berücksichtigt werden konnten.