FG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.2004
18 K 1022/03 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1250
EFG 2005, 353
Steuertelex 2005, 229

Studiengebühren; Sonderausgabenabzug; Genehmigung als Ersatzschule - Anteiliger Sonderausgabenabzug bei Studiengebühren für private Hochschule

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2004 - Aktenzeichen 18 K 1022/03 E

DRsp Nr. 2005/625

Studiengebühren; Sonderausgabenabzug; Genehmigung als Ersatzschule - Anteiliger Sonderausgabenabzug bei Studiengebühren für private Hochschule

Studiengebühren für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft können nur anteilig als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die zuständigen Kultusbehörden der Länder die Hochschule als Ersatzschule genehmigt haben.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug. Streitig ist noch, ob Studiengebühren an einer Wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetz - EStG - als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u. a. 1.650 DM als Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ("Schulgeld") geltend; hierbei handelte es sich um 30 % der Studiengebühren von 5.500 DM für ihren Sohn, der ab Oktober 1992 ein Studium an der wissenschaftlichen Hochschule für...- im Folgenden WHU - begonnen hatte.