FG Hessen - Urteil vom 07.07.2005
3 K 678/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Studienreise; Israel; Fortbildung; Werbungskosten; Eigenanteil; Bundeszentrale für politische Bildung; Geschichtslehrer; Politiklehrer - Steuerliche Berücksichtigung des Eigenanteils einer weitgehend staatlich finanzierten Studienreise

FG Hessen, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 3 K 678/02

DRsp Nr. 2006/1157

Studienreise; Israel; Fortbildung; Werbungskosten; Eigenanteil; Bundeszentrale für politische Bildung; Geschichtslehrer; Politiklehrer - Steuerliche Berücksichtigung des Eigenanteils einer weitgehend staatlich finanzierten Studienreise

Der Eigenanteil für eine von der Bundeszentrale für Bildung veranstaltete und teilweise finanzierte Studienreise von allgemeinbildendem Charakter ist, selbst wenn die Reise für Geschichts- und Politiklehrer konzipiert ist, auch für diesen Personenkreis steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Studienreise nach Israel als Werbungskosten abziehbar sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden als solche vom Beklagten (dem Finanzamt) für das Streitjahr 2000 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist...( Lehrer ) im Ruhestand. Während des Streitjahres 2000 war er noch als Lehrer am Gymnasium tätig. Er unterrichtete die Fächer Gemeinschaftskunde/Politik, Geschichte, Latein, Wirtschaftswissenschaften und Ethik. Außerdem war er als Fachbereichsleiter für den gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenbereich eingesetzt.